Sicherheit

Notbeleuchtung prüfen.
Pflicht, Intervall, Nachweis.

Eine Sicherheitsbeleuchtung nützt nur, wenn sie im Ernstfall funktioniert. Deshalb schreiben die Regelwerke regelmäßige Prüfungen vor – und deren Dokumentation. In der Praxis ist genau das die Stelle, an der es oft hakt: Die Anlage hängt an der Decke, geprüft wird unregelmäßig, das Prüfbuch ist lückenhaft. Dieser Ratgeber zeigt, wer prüfen muss, in welchen Abständen, was dokumentiert wird – und wie selbstprüfende Leuchten den Aufwand auf ein Protokoll reduzieren.

Aktualisiert am · 6 Min. Lesezeit · TRiALED Lichtberatung

Auf einen Blick
  • Monatlich eine Funktionsprüfung, jährlich eine Prüfung über die volle Bemessungsbetriebsdauer
  • Verantwortlich ist in der Regel der Betreiber des Gebäudes, nicht der Errichter
  • Jede Prüfung ist zu dokumentieren – das Prüfbuch ist der Nachweis
  • Selbstprüfende Leuchten erzeugen das Protokoll automatisch und ersparen die monatliche Begehung

Wer muss die Notbeleuchtung prüfen?

Die Pflicht trifft in der Regel den Betreiber des Gebäudes – bei Arbeitsstätten also den Arbeitgeber. Er muss dafür sorgen, dass die Sicherheitsbeleuchtung funktionsfähig bleibt, dass geprüft wird und dass die Prüfungen nachvollziehbar dokumentiert sind. Der Errichter der Anlage ist damit aus der Verantwortung, sobald die Anlage übergeben ist.

Die Grundlagen dafür stehen an mehreren Stellen: in der Arbeitsstättenverordnung mit der Gefährdungsbeurteilung, in der Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel und Anlagen, in den Landesbauordnungen und Sonderbauvorschriften sowie in den technischen Regelwerken DIN EN 50172 und DIN VDE V 0108-100-1. Welche davon für Ihr Gebäude verbindlich sind, hängt von Nutzung, Größe und Baugenehmigung ab.

Die Durchführung lässt sich an einen Dienstleister vergeben. Die Verantwortung dafür, dass geprüft wird, bleibt beim Betreiber. Das ist der Punkt, der bei Personalwechseln und Zuständigkeitswechseln am häufigsten untergeht.

Welche Prüfung wann?

Die Intervalle aus DIN EN 50172 und DIN VDE V 0108-100-1 im Überblick:

IntervallWas geprüft wirdWorauf es ankommt
TäglichSichtprüfung der Anzeigen an zentralen AnlagenBetriebs- und Störungsmeldungen; gilt für Anlagen mit zentraler Stromversorgung
MonatlichFunktionsprüfungUmschalten auf Notbetrieb: Jede Leuchte und jedes Rettungszeichen muss leuchten
JährlichPrüfung über die volle BemessungsbetriebsdauerDie Anlage muss die geforderte Zeit durchhalten; anschließend laden die Akkus wieder
LaufendZustand der AnlageBeschädigte Leuchten, verdeckte Rettungszeichen, veränderte Fluchtwege nach Umbauten

Rechnen Sie das einmal hoch: Bei 120 Leuchten und Zeichen sind das 1.440 Einzelprüfungen im Jahr aus der monatlichen Funktionsprüfung, dazu 120 aus der jährlichen Betriebsdauerprüfung. Macht 1.560 Handgriffe, die jemand machen und eintragen muss.

Das Prüfbuch: ohne Nachweis keine Prüfung

Dokumentiert wird nicht als Selbstzweck. Das Prüfbuch ist der Nachweis, dass die Anlage betriebsbereit war – und zwar für den Zeitpunkt, auf den es ankommt. Typischerweise gehören in jeden Eintrag:

  • Datum der Prüfung
  • Art der Prüfung: Sichtprüfung, Funktionsprüfung oder Betriebsdauerprüfung
  • Ergebnis, einschließlich der Leuchten, die nicht in Ordnung waren
  • Mängelbeseitigung: was wann behoben wurde
  • Wer geprüft hat

Welche Angaben genau verlangt werden und wie lange aufzubewahren ist, richtet sich nach der für Ihr Gebäude geltenden Vorschrift. Ein Prüfbuch auf Papier erfüllt die Anforderung ebenso wie ein digitales Protokoll – solange es vollständig und nachvollziehbar ist.

Warum die Prüfung im Alltag liegen bleibt

Bei Begehungen sehen wir immer wieder dasselbe Bild: Die Anlage ist installiert und abgenommen, aber die laufende Prüfung ist eingeschlafen. Die Gründe sind selten böser Wille:

  • Der Aufwand ist monatlich. Jede Leuchte einzeln ansteuern, hinsehen, eintragen – in einem größeren Gebäude ist das ein halber Arbeitstag, jeden Monat.
  • Der Betrieb läuft. In Produktion, Lager oder Verkauf lässt sich das Licht nicht einfach abschalten; Prüfungen wandern in Randzeiten und fallen dann aus.
  • Die Leuchten hängen hoch. Was nur mit Leiter oder Hubsteiger erreichbar ist, wird seltener angefasst.
  • Zuständigkeiten wechseln. Wer das Prüfbuch geführt hat, ist nicht mehr im Haus – und niemand übernimmt es.
  • Papier verschwindet. Ordner werden verlegt, Einträge fehlen, die Lücke fällt erst bei der nächsten Begehung auf.

Das Ergebnis ist eine Anlage, die vielleicht funktioniert – aber niemand kann es belegen.

Warum der Nachweis rechtlich zählt

Kommt es zu einem Zwischenfall, ist die entscheidende Frage nicht, ob die Sicherheitsbeleuchtung installiert war, sondern ob sie nachweislich betriebsbereit war. Diesen Nachweis führt allein die Dokumentation. Fehlt sie, fehlt auch die Grundlage, um zu zeigen, dass die Betreiberpflichten erfüllt wurden – gegenüber Behörden, Sachversicherern und im Zweifel gegenüber Gerichten.

Dasselbe gilt bei Begehungen durch Aufsichtsbehörden, Brandschutzdienststellen oder Sachverständige: Geprüft wird nicht nur die Anlage, sondern auch ihre Dokumentation. Eine funktionierende Anlage ohne Prüfbuch ist ein Mangel.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Welche Pflichten für Ihr Gebäude konkret gelten, klären die Gefährdungsbeurteilung, die Baugenehmigung und im Zweifel eine fachkundige Person.

Selbstprüfende Leuchten: aus Begehung wird Protokoll

Moderne Notleuchten prüfen sich selbst. Funktions- und Betriebsdauerprüfung laufen automatisch nach EN 50172 und EN 62034 ab, das Ergebnis wird gespeichert und lässt sich als Protokoll auslesen. Aus dem monatlichen Rundgang wird ein Blick in die App.

  • Die Prüfung findet statt – auch dann, wenn gerade niemand Zeit hat.
  • Das Protokoll entsteht automatisch und ist als Nachweis exportierbar.
  • Fehler fallen sofort auf, statt erst beim nächsten Rundgang.
  • Der Aufwand verlagert sich vom Begehen auf das Nachsehen.

Die Notbeleuchtung Serie 19 von TRiALED arbeitet so: Akku im Gehäuse, wahlweise 1,5 oder 3 Stunden Notbetrieb, Prüfung und Protokoll über die App. Einen Überblick über Vorschriften, Technik und die Prüfpflichten mit Rechner finden Sie auf unserer Seite Notbeleuchtung.

Eine Einschränkung gehört dazu: Die automatische Prüfung deckt die elektrische Funktions- und Betriebsdauerprüfung ab. Die Sichtkontrolle auf Beschädigungen, verdeckte Rettungszeichen oder geänderte Fluchtwege nach Umbauten bleibt Aufgabe des Betreibers.

Bestandsanlagen prüffähig machen

Bei älteren Anlagen kommen oft mehrere Themen zusammen: Leuchtstofflampen, deren Ersatz knapp wird, Akkus am Ende ihrer Lebensdauer und eine Dokumentation mit Lücken. Eine Umrüstung auf LED mit Einzelbatterie und Selbstprüfung löst alle drei auf einmal.

  • Kein Batterieraum, keine eigenen Stromkreise: Der Akku sitzt im Gehäuse, die Leuchte hängt an der normalen Versorgung.
  • Keine Funktionserhaltverkabelung: Das spart im Bestand den größten Teil des Aufwands.
  • Dokumentation ab Tag eins: Die neue Anlage erzeugt ihre Protokolle selbst.

Welche Betriebsdauer Ihr Gebäude braucht und wie viele Leuchten wo hängen müssen, ergibt die Planung nach DIN EN 1838. Mehr zu den Grundlagen im Ratgeber Notbeleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung.

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Häufige Fragen

Wer ist für die Prüfung der Notbeleuchtung verantwortlich?

In der Regel der Betreiber des Gebäudes, bei Arbeitsstätten also der Arbeitgeber. Die Durchführung kann an einen Dienstleister vergeben werden, die Verantwortung dafür, dass geprüft und dokumentiert wird, bleibt beim Betreiber.

Wie oft muss die Notbeleuchtung geprüft werden?

Nach DIN EN 50172 und DIN VDE V 0108-100-1: bei zentralen Anlagen täglich eine Sichtprüfung der Anzeigen, monatlich eine Funktionsprüfung aller Leuchten und Zeichen und jährlich eine Prüfung über die volle Bemessungsbetriebsdauer.

Was muss im Prüfbuch stehen?

Datum, Art der Prüfung, Ergebnis einschließlich festgestellter Mängel, deren Beseitigung und wer geprüft hat. Ob auf Papier oder digital, spielt keine Rolle – es muss vollständig und nachvollziehbar sein.

Was passiert, wenn die Prüfung nicht dokumentiert ist?

Dann fehlt der Nachweis, dass die Anlage betriebsbereit war. Bei einer Begehung durch Behörden oder Sachverständige gilt das als Mangel, und im Schadensfall lässt sich die Erfüllung der Betreiberpflichten nicht belegen.

Ersetzt eine automatische Prüfung die Begehung?

Sie ersetzt die elektrische Funktions- und Betriebsdauerprüfung und erzeugt das Protokoll dazu. Die Sichtkontrolle auf beschädigte Leuchten, verdeckte Rettungszeichen oder nach Umbauten veränderte Fluchtwege bleibt Aufgabe des Betreibers.

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