Planung

Gebäude über 70 kW.
Was Eigentümer jetzt tun sollten.

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz ist die Grenze für die Pflicht zur Gebäudeautomation von 290 auf 70 kW gesunken. Damit sind auch mittelgroße Büro-, Verwaltungs-, Handels- und Hallengebäude betroffen. Was zählt zu den 70 kW, was ist bis Ende 2029 zu tun – und wo fängt man am besten an?

Aktualisiert am · 4 Min. Lesezeit · TRiALED Lichtberatung

Auf einen Blick
  • Maßgeblich ist die Nennleistung der Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlage laut Typenschild – nicht der Verbrauch
  • Die Beleuchtung zählt nicht zu den 70 kW, braucht aber eine automatische Steuerung
  • Frist für Bestand und Neubau: 31. Dezember 2029
  • Drei Fragen genügen für eine erste Einordnung

In drei Schritten prüfen

Ob § 56 GModG für Ihr Gebäude greift, lässt sich mit drei Fragen einordnen:

GModG-Check

Ist Ihr Gebäude betroffen?

1Wird das Gebäude ganz oder überwiegend nicht zum Wohnen genutzt?

Erste Orientierung nach § 56 GModG, keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.

Was zählt zu den 70 kW?

Gemeint ist die Nennleistung der Heizungsanlage, der Klimaanlage oder einer kombinierten Anlage mit Lüftung – also die vom Hersteller angegebene größte Wärme- oder Kälteleistung im Dauerbetrieb. Sie steht auf dem Typenschild. Wie viel Energie das Gebäude tatsächlich verbraucht, spielt keine Rolle.

  • Wird zusammengerechnet: Erzeuger, die als eine Anlage arbeiten – etwa zwei Kessel in einer Folgeschaltung mit gemeinsamer Regelung.
  • Wird nach verbreiteter Auslegung nicht zusammengerechnet: getrennte Anlagen, eine Heizung und eine davon getrennte Kühlung sowie reine Reserve-Erzeuger.
  • Zählt nicht mit: die Beleuchtung.

Was bis Ende 2029 nötig ist

BereichAnforderung
Gebäudeautomation (§ 56 Abs. 1 und 2)Ein System, das Verbräuche überwacht und auswertet, Effizienzverluste erkennt, den Betreiber über Verbesserungen informiert, die Raumklimaqualität überwacht und Daten über eine offene Schnittstelle bereitstellt
Beleuchtung (§ 56 Abs. 6)Eine automatische Beleuchtungssteuerung, angemessen zoniert und mit Belegungserkennung
Neubauten (§ 56 Abs. 3)Zusätzlich ein Mindest-Automationsgrad nach DIN/TS 18599-11 – Grad C über 70 kW, Grad B über 290 kW – und ein technisches Inbetriebnahme-Management

Für Gebäudeautomationssysteme, die in den drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 eingebaut wurden und die Anforderungen noch nicht erfüllen, sieht Absatz 4 eine längere Frist vor. Die Frist für die Beleuchtungssteuerung nach Absatz 6 verlängert sich dadurch nicht pauschal.

Der Fahrplan bis 2029

  1. Jetzt: Nennleistung aller Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen erfassen und klären, ob das Gebäude betroffen ist.
  2. 2027: Bestand aufnehmen, ein Konzept für Gebäudeautomation und Lichtsteuerung erstellen, Budget einplanen und Förderung prüfen.
  3. 2028: Umsetzung im laufenden Betrieb, abschnittsweise.
  4. 2029: Inbetriebnahme abschließen und dokumentieren – spätestens zum 31. Dezember.

Wer erst 2029 startet, konkurriert mit allen anderen Eigentümern um Planer, Material und Montagetermine. Bei der Beleuchtung ist der beste Zeitpunkt ohnehin die nächste LED-Umrüstung: Wird die Steuerung gleich mitgeplant, muss später niemand ein zweites Mal an jede Leuchte.

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Die Beleuchtung: oft der schnellste Teil

Gebäudeautomation betrifft Heizung, Lüftung, Klima und Messtechnik – das sind meist größere Projekte. Die Lichtsteuerung lässt sich dagegen gut eigenständig planen und umsetzen und bringt sofort messbare Einsparung.

TRiALED übernimmt den Lichtteil komplett: Lichtaudit, Licht- und Sensorikplanung, LED-Leuchten aus eigener Fertigung, Sensorik und Lichtmanagement, Montage und Inbetriebnahme. So haben Eigentümer und Energieberater für die Beleuchtung einen Ansprechpartner. Mehr dazu auf der Seite Intelligente Beleuchtung.

Häufige Fragen

Welche Gebäude sind von § 56 GModG betroffen?

Nichtwohngebäude – also Gebäude, die ganz oder überwiegend nicht zum Wohnen genutzt werden –, deren Heizungs-, Klima- oder kombinierte Lüftungsanlage mehr als 70 kW Nennleistung hat. Das gilt für Bestand und Neubau.

Bis wann muss ein Gebäude über 70 kW nachgerüstet sein?

Bis zum 31. Dezember 2029 – für die Gebäudeautomation nach § 56 Abs. 1 und für die automatische Beleuchtungssteuerung nach § 56 Abs. 6.

Wie ermittle ich die Nennleistung?

Über die Typenschilder der Wärme- und Kälteerzeuger. Maßgeblich ist die vom Hersteller angegebene größte Leistung im Dauerbetrieb. Erzeuger, die als eine Anlage geregelt werden, werden zusammengerechnet.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, wenn die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Das sollte für das einzelne Gebäude begründet und dokumentiert werden. Ausgenommen sind außerdem Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung.

Was passiert, wenn ich nichts tue?

Wer ein betroffenes Gebäude nicht rechtzeitig mit Gebäudeautomation ausrüstet, handelt ordnungswidrig (§ 108 GModG). Unabhängig davon laufen die Stromkosten einer ungesteuerten Beleuchtung jedes Jahr weiter.

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