In drei Schritten prüfen
Ob § 56 GModG für Ihr Gebäude greift, lässt sich mit drei Fragen einordnen:
Ist Ihr Gebäude betroffen?
§ 56 gilt nur für Nichtwohngebäude. Für Wohngebäude gelten andere Regeln des GModG.
Solange die Nennleistung von Heizung, Klima und Lüftung 70 kW nicht übersteigt, greift § 56 nicht. Eine Lichtsteuerung lohnt sich trotzdem oft – allein durch den geringeren Stromverbrauch.
Maßgeblich ist die größte Leistung im Dauerbetrieb laut Typenschild. Erzeuger, die als eine Anlage geregelt werden, werden zusammengerechnet. Ihr Energieberater oder Fachplaner kann das bestätigen.
Beleuchtung nach GModG besprechenDie Pflicht entfällt, wenn die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Lassen Sie die Begründung fachlich bestätigen und bewahren Sie sie auf.
Bis 31. Dezember 2029 brauchen Sie ein System zur Gebäudeautomation und eine automatische Beleuchtungssteuerung – angemessen zoniert und mit Belegungserkennung. Für die Beleuchtung übernehmen wir Planung, Leuchten, Sensorik und Montage.
Beleuchtung nach GModG besprechenErste Orientierung nach § 56 GModG, keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.
Was zählt zu den 70 kW?
Gemeint ist die Nennleistung der Heizungsanlage, der Klimaanlage oder einer kombinierten Anlage mit Lüftung – also die vom Hersteller angegebene größte Wärme- oder Kälteleistung im Dauerbetrieb. Sie steht auf dem Typenschild. Wie viel Energie das Gebäude tatsächlich verbraucht, spielt keine Rolle.
- Wird zusammengerechnet: Erzeuger, die als eine Anlage arbeiten – etwa zwei Kessel in einer Folgeschaltung mit gemeinsamer Regelung.
- Wird nach verbreiteter Auslegung nicht zusammengerechnet: getrennte Anlagen, eine Heizung und eine davon getrennte Kühlung sowie reine Reserve-Erzeuger.
- Zählt nicht mit: die Beleuchtung.
Was bis Ende 2029 nötig ist
| Bereich | Anforderung |
|---|---|
| Gebäudeautomation (§ 56 Abs. 1 und 2) | Ein System, das Verbräuche überwacht und auswertet, Effizienzverluste erkennt, den Betreiber über Verbesserungen informiert, die Raumklimaqualität überwacht und Daten über eine offene Schnittstelle bereitstellt |
| Beleuchtung (§ 56 Abs. 6) | Eine automatische Beleuchtungssteuerung, angemessen zoniert und mit Belegungserkennung |
| Neubauten (§ 56 Abs. 3) | Zusätzlich ein Mindest-Automationsgrad nach DIN/TS 18599-11 – Grad C über 70 kW, Grad B über 290 kW – und ein technisches Inbetriebnahme-Management |
Für Gebäudeautomationssysteme, die in den drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 eingebaut wurden und die Anforderungen noch nicht erfüllen, sieht Absatz 4 eine längere Frist vor. Die Frist für die Beleuchtungssteuerung nach Absatz 6 verlängert sich dadurch nicht pauschal.
Der Fahrplan bis 2029
- Jetzt: Nennleistung aller Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen erfassen und klären, ob das Gebäude betroffen ist.
- 2027: Bestand aufnehmen, ein Konzept für Gebäudeautomation und Lichtsteuerung erstellen, Budget einplanen und Förderung prüfen.
- 2028: Umsetzung im laufenden Betrieb, abschnittsweise.
- 2029: Inbetriebnahme abschließen und dokumentieren – spätestens zum 31. Dezember.
Wer erst 2029 startet, konkurriert mit allen anderen Eigentümern um Planer, Material und Montagetermine. Bei der Beleuchtung ist der beste Zeitpunkt ohnehin die nächste LED-Umrüstung: Wird die Steuerung gleich mitgeplant, muss später niemand ein zweites Mal an jede Leuchte.
BeratungSprechen wir über Ihr Projekt.Lichtberechnung und Angebot vom Hersteller.Die Beleuchtung: oft der schnellste Teil
Gebäudeautomation betrifft Heizung, Lüftung, Klima und Messtechnik – das sind meist größere Projekte. Die Lichtsteuerung lässt sich dagegen gut eigenständig planen und umsetzen und bringt sofort messbare Einsparung.
TRiALED übernimmt den Lichtteil komplett: Lichtaudit, Licht- und Sensorikplanung, LED-Leuchten aus eigener Fertigung, Sensorik und Lichtmanagement, Montage und Inbetriebnahme. So haben Eigentümer und Energieberater für die Beleuchtung einen Ansprechpartner. Mehr dazu auf der Seite Intelligente Beleuchtung.
Häufige Fragen
Welche Gebäude sind von § 56 GModG betroffen?
Nichtwohngebäude – also Gebäude, die ganz oder überwiegend nicht zum Wohnen genutzt werden –, deren Heizungs-, Klima- oder kombinierte Lüftungsanlage mehr als 70 kW Nennleistung hat. Das gilt für Bestand und Neubau.
Bis wann muss ein Gebäude über 70 kW nachgerüstet sein?
Bis zum 31. Dezember 2029 – für die Gebäudeautomation nach § 56 Abs. 1 und für die automatische Beleuchtungssteuerung nach § 56 Abs. 6.
Wie ermittle ich die Nennleistung?
Über die Typenschilder der Wärme- und Kälteerzeuger. Maßgeblich ist die vom Hersteller angegebene größte Leistung im Dauerbetrieb. Erzeuger, die als eine Anlage geregelt werden, werden zusammengerechnet.
Gibt es Ausnahmen?
Ja, wenn die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Das sollte für das einzelne Gebäude begründet und dokumentiert werden. Ausgenommen sind außerdem Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung.
Was passiert, wenn ich nichts tue?
Wer ein betroffenes Gebäude nicht rechtzeitig mit Gebäudeautomation ausrüstet, handelt ordnungswidrig (§ 108 GModG). Unabhängig davon laufen die Stromkosten einer ungesteuerten Beleuchtung jedes Jahr weiter.



