Planung

GModG für Vermieter.
Was Eigentümer von Gewerbeimmobilien wissen sollten.

Büros, Hallen, Märkte und Praxen werden oft vermietet. An den Pflichten aus dem Gebäudemodernisierungsgesetz ändert das wenig: Verantwortlich für Gebäudeautomation und Lichtsteuerung nach § 56 ist der Eigentümer – auch wenn Mieter das Gebäude nutzen.

Aktualisiert am · 3 Min. Lesezeit · TRiALED Lichtberatung

Auf einen Blick
  • Die Pflichten nach § 56 GModG treffen den Eigentümer, nicht den Mieter
  • Für vermietete Nichtwohngebäude über 70 kW gilt dieselbe Frist: 31. Dezember 2029
  • Wer die Kosten trägt, regelt der Mietvertrag, nicht das GModG
  • Ab 2027 gelten neue Regeln für Energieausweise von Nichtwohngebäuden

Wer ist verpflichtet: Eigentümer oder Mieter?

Das GModG richtet die Pflicht zur Gebäudeautomation und Beleuchtungssteuerung an den Eigentümer des Gebäudes. Das gilt auch, wenn das Gebäude ganz oder teilweise vermietet ist. Mieter haben nach § 56 keine eigene Nachrüstpflicht.

Für Vermieter heißt das: Sie müssen die Maßnahme veranlassen – und brauchen dafür in der Regel Zugang zu den Mietflächen. Ein früher Austausch mit den Mietern über Zeitplan und Bauabschnitte erspart später Konflikte.

Wer trägt die Kosten?

Das GModG regelt nicht, wer die Kosten der Maßnahmen trägt. Das ergibt sich aus dem Mietvertrag und dem Mietrecht – etwa aus den Vereinbarungen zu Modernisierung, Instandhaltung und Betriebskosten. Lassen Sie das für Ihre Verträge rechtlich prüfen.

Wirtschaftlich ist die Lichtsteuerung oft ein Argument für beide Seiten: Der Stromverbrauch der Beleuchtung sinkt, und das Gebäude erfüllt die gesetzlichen Anforderungen – ein Punkt, der bei Vermietung und Verkauf zunehmend gefragt wird.

Energieausweis: was sich ab 2027 ändert

Ab dem 1. Januar 2027 gelten neue Regeln für Energieausweise von Nichtwohngebäuden. Neu sind unter anderem Effizienzklassen von A bis G, die sich aus dem berechneten Energiebedarf nach DIN/TS 18599 ergeben. In diese Berechnung geht auch die eingebaute Beleuchtung ein.

Den Energieausweis müssen Vermieter weiterhin spätestens bei der Besichtigung vorlegen. Eine effiziente, gesteuerte Beleuchtung senkt den berechneten Energiebedarf – wer die Beleuchtung vor dem nächsten Ausweis modernisiert, startet mit besseren Werten.

Vorgehen für Vermieter

  1. Nennleistung von Heizung, Klima und Lüftung ermitteln: mehr als 70 kW?
  2. Beleuchtung bewerten: Ist sie steuerbar, dimmbar und in Zonen aufgeteilt?
  3. Maßnahmen mit den Mietern abstimmen: Zeitplan, Zugang, Bauabschnitte.
  4. Konzept, Budget und Förderung klären, bevor Aufträge vergeben werden.
  5. Umsetzen, in Betrieb nehmen und dokumentieren – spätestens bis 31. Dezember 2029.

Ob Ihr Gebäude betroffen ist, zeigt der GModG-Check im Ratgeber Gebäude über 70 kW.

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Häufige Fragen

Wie wirkt das GModG für Vermieter von Nichtwohngebäuden?

Verpflichtet ist der Eigentümer: Hat die Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlage mehr als 70 kW Nennleistung, müssen bis 31. Dezember 2029 Gebäudeautomation und eine automatische Beleuchtungssteuerung eingebaut sein – auch wenn das Gebäude vermietet ist.

Muss der Mieter die Lichtsteuerung einbauen?

Nein. Nach § 56 GModG ist der Eigentümer verpflichtet. Was Mieter beitragen oder dulden müssen, regeln Mietvertrag und Mietrecht.

Kann der Vermieter die Kosten auf die Mieter umlegen?

Das regelt nicht das GModG, sondern der Mietvertrag und das Mietrecht. Lassen Sie das für Ihre Verträge prüfen.

Gilt die Pflicht auch, wenn nur ein Teil vermietet ist?

Ja. Entscheidend ist, ob es sich um ein Nichtwohngebäude mit mehr als 70 kW Nennleistung handelt – nicht, wer es nutzt.

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